Anzeige wegen übler Nachrede Erfolgsaussicht – Eine Anzeige wegen übler Nachrede ist oft der erste Schritt, um sich gegen falsche oder rufschädigende Aussagen zu wehren. Doch nicht jede Äußerung erfüllt automatisch den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), und nicht jede Anzeige führt zu einem Strafverfahren.
Dieser Artikel erklärt, wann eine Anzeige sinnvoll ist, welche Erfolgsaussichten sie hat und worauf Betroffene achten sollten – mit praktischen Beispielen aus dem Strafrecht und Hinweisen zur Beweisführung.
Was bedeutet üble Nachrede nach § 186 StGB?
Die üble Nachrede ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 186 geregelt. Sie liegt vor, wenn jemand eine ehrenrührige Behauptung über eine andere Person äußert oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist und geeignet ist, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Wichtig: Es genügt, dass die Behauptung weitergegeben wird – selbst wenn der Täter sie nicht selbst erfunden hat.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr betragen, in schweren Fällen (z. B. öffentliche Verbreitung) bis zu zwei Jahren. Entscheidend ist, dass die Aussage nicht nachweislich wahr ist – denn wahre Tatsachen sind nicht strafbar, auch wenn sie unangenehm sind.
Wann liegt der Tatbestand der üblen Nachrede vor?
Damit eine Anzeige wegen übler Nachrede Erfolg hat, müssen mehrere Merkmale erfüllt sein:
- Es muss sich um eine Tatsachenbehauptung handeln (keine bloße Meinung).
- Die Tatsache darf nicht erweislich wahr sein.
- Sie muss geeignet sein, den Ruf der Person zu schädigen.
- Die Äußerung muss gegenüber Dritten erfolgen – also nicht nur im privaten Gespräch.
Beispiel: Wenn jemand eine Straftat behauptet, z.B. ein Kollege habe Geld unterschlagen, ohne Beweise zu haben, liegt eine üble Nachrede vor. Wird die Aussage hingegen bewusst erfunden, spricht man von Verleumdung (§ 187 StGB).
Unterschied zwischen übler Nachrede, Verleumdung und Beleidigung
Die Abgrenzung dieser drei Delikte ist im Strafrecht besonders wichtig:
| Delikt | Gesetzliche Grundlage | Beispiel | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Üble Nachrede | § 186 StGB | Unwahre Behauptung ohne Beweisabsicht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr |
| Verleumdung | § 187 StGB | Bewusst falsche Behauptung mit Schädigungsabsicht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Beleidigung | § 185 StGB | Herabwürdigende Meinungsäußerung („Idiot“) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
Während die Beleidigung eine persönliche Meinung oder Wertung darstellt, betrifft die üble Nachrede falsche Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht belegt werden kann. Strafbar ist sie, wenn jemand eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, eine andere Person wegen Beleidigung oder Rufschädigung in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Wie kann man üble Nachrede für eine Anzeige beweisen?
Wer eine Anzeige wegen übler Nachrede erstatten möchte, muss möglichst konkrete Beweise liefern. Dazu gehören:
- Screenshots, E-Mails oder Sprachnachrichten, in denen die Aussage dokumentiert ist.
- Zeugenaussagen von Personen, die die Äußerung gehört oder gelesen haben.
- Schriftliche Belege (z. B. Chatverläufe, soziale Medien).
Ohne Beweise hat eine Anzeige oft geringe Erfolgsaussicht, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen kann (§ 170 Abs. 2 StPO).
Anzeige wegen übler Nachrede Erfolgsaussicht – das Verfahren
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Anzeige erstatten: Betroffene können bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen übler Nachrede stellen.
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Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt.
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Beweiserhebung: Zeugen, Belege und Aussagen werden geprüft.
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Einstellung oder Anklage: Wenn genügend Beweise vorliegen, wird Anklage erhoben – sonst wird das Verfahren eingestellt.
In vielen Fällen kann es auch sinnvoll sein, zunächst zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen (Unterlassung oder Gegendarstellung), da das Strafverfahren meist lange dauert.
Welche Erfolgsaussicht hat eine Anzeige wegen übler Nachrede?
Die Erfolgsaussicht hängt maßgeblich von der Beweislage ab. Ohne klare Nachweise wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren meist einstellen. Erfolgreich sind Anzeigen vor allem, wenn:
- die Aussagen öffentlich (z. B. im Internet oder in Medien) getätigt wurden,
- Zeugen oder schriftliche Belege vorhanden sind,
- und die Schädigungsabsicht klar erkennbar ist.
Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann helfen, die Erfolgschancen einzuschätzen und die Beweismittel korrekt aufzubereiten.
Welche Strafe droht bei übler Nachrede nach § 186 StGB?
Nach § 186 StGB wird üble Nachrede mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Erfolgt die Verbreitung öffentlich – etwa in sozialen Medien oder durch Presseberichte – kann eine Verurteilung wegen übler Nachrede sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich ziehen. Wer also eine falsche Tatsachenbehauptung äußert oder verbreitet, obwohl es sich um üblen Nachrede handelt, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen.
In besonders schweren Fällen kann auch eine Verleumdung nach § 187 StGB vorliegen, wenn bewusst gelogen wird, um einer Person gezielt zu schaden. Beide Delikte sind strafbar und können zu einer Verurteilung wegen Ehrverletzung führen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz zu klagen, um den persönlichen und beruflichen Ruf wiederherzustellen. Damit bleibt klar: Wer falsche Aussagen über andere verbreitet, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Sanktion, sondern auch langfristige Reputationsschäden.
Anzeige wegen übler Nachrede Erfolgsaussicht – wann unwirksam?
Nicht jede Anschuldigung erfüllt den Tatbestand. Eine Meinung oder Kritik fällt unter die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), solange sie nicht beleidigend oder rufschädigend ist. Auch wahre Tatsachen sind nicht strafbar.
Unwirksam ist eine Anzeige daher, wenn:
- die Behauptung nachweislich wahr ist,
- kein Dritter die Aussage erfahren hat,
- oder die Äußerung eine subjektive Meinung darstellt.
Wann sollte man einen Anwalt für eine Anzeige einschalten?
Ein Anwalt für Strafrecht oder Medienrecht ist hilfreich, wenn man:
- selbst Opfer von übler Nachrede geworden ist,
- eine Anzeige wegen übler Nachrede erstatten möchte,
- oder sich gegen eine Anzeige verteidigen müssen.
Der Anwalt prüft die Erfolgsaussicht, berät zu zivilrechtlichen Schritten und kann bei Bedarf eine Gegendarstellung oder Unterlassungserklärung einreichen. Besonders in Fällen öffentlicher Rufschädigung ist professioneller Rat unerlässlich.
Wie unterscheidet sich üble Nachrede von Verleumdung?
Die Verleumdung (§ 187 StGB) ist die verschärfte Form der üblen Nachrede: Hier weiß der Täter, dass die Behauptung unwahr ist, äußert sie aber trotzdem, um gezielt zu schaden. Die Strafe ist entsprechend höher – bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der üblen Nachrede hingegen glaubt der Täter, die Aussage könne wahr sein, handelt aber leichtfertig und ohne Beweis.
Was tun, wenn man Opfer von übler Nachrede wird?
- Beweise sichern (z. B. Screenshots, Nachrichten oder Zeugenaussagen)
- Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Strafrecht einholen
- Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten
- Gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte prüfen, um eine öffentliche Richtigstellung zu erwirken
Welche Rolle spielt die öffentliche Meinung bei übler Nachrede?
Die üble Nachrede zielt darauf ab, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das bedeutet, dass die Behauptung geeignet sein muss, das Ansehen oder die gesellschaftliche Stellung der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Aussagen in sozialen Netzwerken oder Gruppenchats erfüllen diese Voraussetzung häufig.
Fazit: Anzeige wegen übler Nachrede Erfolgsaussichten
Eine Anzeige wegen übler Nachrede ist dann sinnvoll, wenn falsche Aussagen den Ruf einer Person nachhaltig schädigen und ausreichend Beweise vorliegen. Sie kann zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen, hat aber nur dann Erfolgsaussicht, wenn der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt ist.
Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob eine Anzeige erfolgversprechend ist oder ob andere Schritte – etwa zivilrechtliche Maßnahmen – besser geeignet sind. Wichtig ist, frühzeitig zu reagieren, Beweise zu sichern und professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um den eigenen Ruf zu schützen und rechtlich abzusichern.
FAQs: „Anzeige wegen übler Nachrede Erfolgsaussichten“
Kann man jemanden wegen übler Nachrede anzeigen?
Ja, eine Anzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) ist jederzeit möglich, wenn eine Person falsche Tatsachen über jemanden behauptet oder verbreitet, die den Ruf schädigen. Die Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden.
Wichtig ist, Beweise wie Nachrichten, Zeugen oder Screenshots vorzulegen. Ohne Belege wird das Verfahren oft eingestellt, da die Beweislast bei der betroffenen Person liegt.
Wie hoch ist die Geldstrafe für üble Nachrede?
Die Strafe hängt von der Schwere der Tat und den Umständen ab. In der Regel wird üble Nachrede mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.
Wird die falsche Behauptung öffentlich geäußert oder verbreitet (z. B. im Internet, in Medien oder sozialen Netzwerken), kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe betragen. Die genaue Höhe der Geldstrafe orientiert sich an Einkommen, Tatintensität und Vorstrafen des Täters.
Wann wird eine Anzeige wegen Verleumdung fallen gelassen?
Eine Anzeige wegen Verleumdung (§ 187 StGB) wird meist fallen gelassen, wenn sich der Vorwurf nicht beweisen lässt oder kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Auch wenn die Aussage als Meinung und nicht als Tatsachenbehauptung gilt, ist sie nicht strafbar. Häufig erfolgt die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. In solchen Fällen kann man alternativ zivilrechtlich vorgehen (z. B. mit einer Unterlassungsklage).
Wie kann man üble Nachrede beweisen?
Der Nachweis ist entscheidend für die Erfolgsaussicht einer Anzeige. Mögliche Beweismittel sind:
- Screenshots aus Chats, Social Media oder E-Mails, die die Äußerung dokumentieren
- Zeugen, die die Aussage gehört oder gelesen haben
- Ton- oder Videoaufnahmen, sofern sie rechtmäßig erstellt wurden
- Schriftliche Unterlagen oder Posts, die die falsche Behauptung belegen
Eine anwaltliche Beratung ist empfehlenswert, um die Beweise strukturiert vorzulegen und die Strafanzeige professionell zu formulieren. Dadurch steigen die Chancen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.










