Nachdem wir gestern im ersten Teil dieses Artikels einige allgemeinere Überlegungen angestellt haben, wollen wir uns heute im zweiten Teil genau anschauen, was Sie brauchen, wenn Sie sich aus Hartz IV heraus selbstständig machen wollen. Das Arbeitsamt fordert von Ihnen bestimmte Papiere, die Sie vorzulegen haben.
Welche sind das genau?
Was brauche ich?
Image: Michelle Meiklejohn / FreeDigitalPhotos.net
Das Arbeitsamt braucht von Ihnen (je nach Branche) unterschiedliche Dinge.
In jedem Fall brauchen Sie:
- Einen Businessplan
Im Businessplan stellen Sie sich und Ihr Vorhaben genau vor.
In welche Branche wollen Sie einsteigen? Wo wollen Sie Ihr Geschäft betreiben? Warum sind Sie davon überzeugt, dass Sie auch Erfolg haben werden?
All solche Fragen sollten Sie im Businessplan beantworten.
Beachten Sie dabei:
Sie schreiben Ihren Businessplan nicht in erster Linie für das Amt. Sie schreiben Ihren Businessplan in erster Linie für sich! Durch das Schreiben des Businessplans und das Aufstellen eines Geschäftskonzepts, sind Sie gezwungen über Ihr Vorhaben genau nachzudenken. So werden Ihnen Schwachpunkte auffallen, Themen zu denen Sie noch weitere Informationen brauchen und vielleicht sogar Möglichkeiten für Ihr genaues Betätigungsfeld, die Ihnen so vorher noch gar nicht aufgefallen waren!
Ein Businessplan rein für das Arbeitsamt muss dabei allerdings nicht so ausführlich sein, wie ein Businessplan, den Sie z.B. schreiben, wenn Sie für Ihr Geschäft einen Kredit bei einer Bank beantragen wollen.
So sah themenmäßig mein Businessplan aus:
Ansprechendes Titelblatt mit ein paar Stichworten zu meinem geplanten Betätigungsfeld (Informationsmarketing, Internetmarketing, Affiliatemarketing, Online-Dienstleistung), ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung, Angaben zu mir als Gründerperson und meinem Unternehmen, Unternehmensform, Unternehmensleitung, Tätigkeit / Zielgruppe, Markt / Branche, Standort, Marketing / Vertrieb, Personalplanung und Gründungskosten. Überzeugen Sie beim Erstellen des Businessplans nicht nur das Arbeitsamt von den Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens, sondern auch sich selbst!
Viele wertvolle Tipps zur Erstellung eines Businessplans finden Sie auch in dem kostenlosen E-Book, dass Sie auf dem Blog von Jakob Linnemann erhalten können. Auch auf Unternehmenswelt.de finden Sie Hilfe. - Eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
Ja, auch so etwas ist nötig. Ein schönes Zahlenwerk.
Sie merken schon: Man muss sich echt Gedanken machen, planen und sich informieren. Das macht man nicht „mal eben so nebenbei um der Arbeitslosigkeit zu entkommen“!
Bei der Erstellung einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau kann man sich prima an dem Formular EKS (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) orientieren, dass Sie vom Amt erhalten. - Die Anlage EKS (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit)
Die EKS ist eine Vorschau für die nächsten 7 Monate. Hier ist wieder Zahlenjonglieren gefragt. Das entsprechende Formular ist auch online verfügbar und kann sogar am Bildschirm ausgefüllt werden. Hier finde Sie die EKS als PDF.
Beachten Sie, dass es sich im Grunde genommen natürlich nur um eine Schätzung handelt. Sie müssen hier quasi schätzen, was Sie in den ersten sieben Monaten nach der Geschäftsgründung an Einnahmen und Ausgaben haben und wie sich Ihr Geschäftvoraussichtlich entwickelt wird.
Auf die EKS möchte ich aber noch einmal genauer eingehen, weil sie besonders wichtig ist.
Die Anlage EKS
Das Arbeitsamt muss bei Ihrem Vorhaben (insbesondere bei hauptberuflicher Selbstständigkeit) sehen können, dass Sie in absehbarerZeit aus dem Leistungsbezug herausfallen. Dazu muss das Arbeitsamt einen monatlichen Durchschnittswert Ihrer Einnahmen bilden.
Dazu ein Beispiel:
Wir nehmen mal folgende Zahlen an, die sich aus Ihrer EKS als Betriebsergebnis/Gewinn für die jeweiligen Monate ergeben:
1. Monat: -120€
2. Monat: -20€
3. Monat: 20€
4. Monat: 100€
5. Monat: 200€
6. Monat: 400€
7. Monat: 800€
Bilden wir aus diesen Zahlen die Summe und teilen diese durch die sieben Monate, dann ergibt sich für jeden Monat durchschnittlich:
1380€ / 7 = 197,14€
Das ist viel zu wenig! Das Amt will mindestens so viel hier im Durchschnitt sehen, wie Sie bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten würden. 400€ müssen es also mindestens im Schnitt sein!
In diesem Fall würde das Amt den hauptberuflichen Charakter nicht akzeptieren – Sie müssten dem Amt weiter zur Verfügung stehen.
Die Entwicklung der Zahlen an sich (im Minus-Bereich anfangen und dann langsam steigern) ist durchaus realistisch. Aber das interessiert das Amt nicht. Auch nicht, dass Sie hier im 7. Monat schon bei 800€ liegen und stetig Ihr Gewinn gestiegen ist. Was zählt ist der Durchschnitt. Ist unrealistisch, ist aber so.
Nebenbei: Kommen Sie bitte nicht auf die Idee hier irgendwelche Zahlen in die EKS zu schreiben, von denen Sie eigentlich wissen, dass sie unrealistisch sind und dass Sie sie eh nicht erreichen können! Bleiben Sie ehrlich und wenn Ihre Zahlen wie im obigen Beispiel aussehen, dann ist das eben so. Schummeln und Hinmauscheln bringt nichts.
Beachten Sie noch einmal, dass die Zahlen, die Sie in der EKS angeben auch mit denen Ihrer Rentabilitätsvorschau übereinstimmen müssen – Sie können nicht einmal so und einmal so kalkulieren!
Wird mein Hartz IV denn weiter gezahlt?
Wenn Sie sich selbstständig machen, während Sie im laufenden Leistungsbezug sind, dann wird Ihr Hartz IV Satz normal weitergezahlt. Sie müssen „nur“ den gesamten Papierkram vorlegen, den ich oben beschrieben habe.
Nach den 7 Monaten, die Sie in der Vorschau auf der EKS angegeben haben, müssen Sie eine sogenannte abschließende EKS ausfüllen, in der Sie dann eintragen, was tatsächlich gelaufen ist (die Ist-Zahlen). Diese abschließende EKS wird dann genommen und es wird geschaut, ob Sie Gewinn gemacht haben und wenn ja, wie hoch dieser war. Im Falle von Gewinnen kann es hier dazu kommen, dass Sie dann (teils nicht unerhebliche) Summen zu viel bezogener Leistung wieder an das Amt zurückzahlen müssen (der Freibetrag beläuft sich wie erwähnt auf nur 100€).
Wollen Sie sich zu einem neuen Bewilligungszeitraum selbstständig machen, so wird direkt und unmittelbar mit Ihrer EKS (also Ihrenvermuteten Zahlen) gearbeitet. Geben Sie hier also im 1. Monat bereits einen Gewinn von 1.000€ an, dann werden Sie sofort aus dem Leistungsbezug herausfallen – egal, ob Sie nun wirklich 1.000€ eingenommen haben oder nicht.
Hier ist also besondere Vorsicht geboten! Lehnen Sie sich nicht zu weit aus dem Fenster!
Sollte Ihr Geschäft so gut laufen, dass Sie nach zwei oder drei Monaten bereits sehen, dass Sie von Ihrem Unternehmen leben können, dann können Sie aus einem laufenden Leistungsbezug natürlich auch freiwillig vorher heraus.
Alles in allem sollten Sie bei Ihren Zahlen der EKS vorsichtig optimistisch sein 😉
Gibt es eine Förderung?
Abschließend noch kurz die Frage nach Fördermöglichkeiten des Gründungsvorhabens aus Hartz IV heraus.
Ja, es gibt eine Fördermöglichkeit. So eine Art „Gründungszuschuss“, wie es bei Arbeitslosengeld I heißen würde. Für Sie als Hartz IV Empfänger nennt sich der mögliche Zuschuss jedoch „Einstiegsgeld“.
Einstiegsgeld muss gesondert beantragt werden. Es kann meines Wissens nach bis zu 50% der Regelleistung betragen.
Einstiegsgeld KANN gezahlt werden, MUSS aber nicht. Das heißt, man hat keinen Anspruch darauf. Sollte das Amt den hauptberuflichen Charakter einer Tätigkeit anerkennen, heißt das also nicht automatisch, dass man dann auch Einstiegsgeld bekommt. Das sind einfach zwei Paar Schuhe.
Will man Einstiegsgeld beantragen, dann braucht man im Grunde noch einmal das gleiche wie oben erwähnt (Businessplan, Rentabilitätsvorschau, EKS). Außerdem braucht man noch ggf. eine Begründung der letzten Geschäftsaufgabe (wenn man vorher schon einmal selbstständig war) und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (das kann die IHK sein, ein Unternehmensberater o.ä.).
Schlussbemerkung
Tja, all das habe ich durch 😉
Wichtig ist, dass man selbst auch wirklich ernsthaft an die Angelegenheit herangeht und sein Vorhaben selber Ernst nimmt. Eine Selbstständigkeit sollte immer mit Gewinnerzielungsabsicht gestartet werden und nicht einfach „nur so“ oder hobbymäßig nebenbei (okay, bei nebenberuflicher Selbstständigkeit mag das etwas anderes sein).
Falsch wäre es auch, wenn man unüberlegt als Schnellschuss die Selbstständigkeit aufnimmt. Es erfordert schon alles Planung und muss durchdacht sein, sonst kann man schnell Probleme mit dem Amt bekommen, die auch zu finanziellen Einbußen führen können.
Ich bin gespannt, wie es bei mir jetzt (an-)laufen wird 🙂
Ihnen alles Gute und vielleicht ja viel Erfolg mit Ihrem eigenen Gründungsvorhaben
Ihr Gordon Kuckluck
P.S.: Ich übernehme keine Gewähr für meine Ausführungen hier! Bitte holen Sie sich Rat bei Ihrem zuständigen Amt ein! Ich weiß nicht, ob es Abweichungen von Bundesland zu Bundesland oder Amt zu Amt gibt! Dieser Artikel soll nur einen ersten Überblick über die Thematik geben und ein kleiner Erfahrungsbericht von mir hier in Rostock sein!
Hallo Gordon,
wenn man Ihre Zeilen liest, hört man buchstäblich den Amtsschimmel wiehern!
Wohl dem, der damit nichts zu tun hat.
Ihre Erfahrungen und Hinweise dürften manchen Betroffenen die Augen öffnen, sofern diese überhaupt in den Genuss Ihrer Offenlegung kommen.
Stellt sich doch die Frage:
Wie findet man einen Weg, dass Betroffene diese Kenntnisse rechtzeitig erlangen, umsetzen können und für diese Art von Hilfestellung einen regelmäßigen „Obolus“ entrichten?
Weiterhin viel Erfolg
Konrad
Sehr aufschlussreicher Beitrag. Finde ich sehr toll, mach weiter so und viel Erfolg.
„Wenn Sie sich selbstständig machen, während Sie im laufenden Leistungsbezug sind, dann wird Ihr Hartz IV Satz normal weitergezahlt. Sie müssen “nur” den gesamten Papierkram vorlegen, den ich oben beschrieben habe.“
Gibt es dazi irgendeine Quelle oder einen Gesetzestext? Ich bin nämlich in genau der Situation und mein sachbearbeiter hat mir es am Telefon so erklärt, dass es alles sofort verrechnert wird. Dann müsste ich meine optimistische Kalkulation noch mal überdenken.
Danke für den hilfreichen Artikel
Hallo Dieter,
naja, es kommt wohl darauf an, wo Sie sich im laufenden Leistungsbezug befinden.
Also:
Sie haben z.B. gerade erst eine neue Bewilligung für wieder 6 Monate erhalten. Hier wird für gewöhnlich zunächst nichts am Leistungsbezug geändert – Sie bekommen Ihren Hartz IV Satz weiter und sind zudem selbstständig und erzielen darüber Einnahmen. Hierbei müssten Sie dann aber beachten, dass Sie eventuell zu viel bezogene Leistungen zurückzahlen müssen… (so ist das bei mir im Moment).
Sind Sie aber am Ende eines Bewilligungszeitraums (oder kurz davor), dann kann es sein, dass sofort mit Ihren vorgelegten Zahlen gearbeitet wird. Heißt: Das Arbeitsamt schaut sich Ihre Prognose an, zählt alle Einnahmen der 6 Monate (die Sie in der EKS angeben mussten) zusammen und teilt durch 6. Das ist dann Ihr durchschnittlicher Verdienst. Liegt der ÜBER Ihrem Bedarf, dann erhalten Sie KEIN Hartz IV mehr, liegt er darunter, dann schon, aber vielleicht nicht den vollen Betrag, je nachdem. Dem Amt ist es dabei klar, dass das eigentlich total unrealistisch ist. Denn es kann ja sein, dass Sie die ersten drei Monate erstmal nur Verlust machen, bevor es richtig läuft. Aber so ist es eben. Das ist Bürokratie…
Eine Quelle oder einen Gesetzestext habe ich dazu nicht gefunden. Das sind einfach nur meine persönlichen Erfahrungen.
So wie ich das sehe, ist es auch immer ein wenig von Bundesland zu Bundesland, von Arbeitsamt zu Arbeitsamt und nicht zuletzt von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter verschieden, wie das gehandhabt wird.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen?
Bei weiteren Fragen einfach her damit 🙂
Liebe Grüße
Gordon
Danke für die Antwort! Also bei mir ist es so, dass ich bis Ende April im Leistungsbezug bin und Anfang Januar werde ich mich Selbständig machen. Mal sehen was das Amt dann macht. Ich werde mal berichten wenn es feststeht.
also, eines ist mir schleierhaft: wo findet sich ein gesetzestext, dass ich mindest 400€ monalich erwirtschaften muss? wenn ich mich selbstständig mache, ist immer mit „anlaufverlusten“ zu rechnen…
ihre aussage, er würden die in der eks genannten zahlen genommen und hartz 4 würde dann um die (wohlgemerkt) prognostizierten gewinne SOFORT gemindert, stimmt nicht so ganz..denn laut sgb II gilt das prinzip des TATSÄCHLICHEN zuflusses..demnach können nur TATSÄCHLICHE gewinne in dem monat an dem sie mir zufliessen, mit hartz 4 verrechnet werden..und das auch erst mit der abschliessenden eks…
lg
Ja, so ist es auch. Man muss die EKS von der abschließenden EKS unterscheiden.
Man erstellt ERST eine EKS, in der man die nächsten 6 Monate des Bewilligungszeitraums prognostiziert. Wenn die Zahlen als einigermaßen plausibel betrachtet werden, dann wird für die kommenden 6 Monate ein durchschnittlicher monatlicher Verdienst aufgrund Ihrer Angaben errechnet. Dieser bildet dann die Grundlage dafür, was Ihnen jeden Monat als Hartz IV zufließt.
Das Sie vielleicht im ersten Monat Minus machen und im letzten aber 2.000€ Gewinn (nur mal überspitzt), das spielt dann keine Rolle: Sie bekommen Hartz IV aufgrund des DURCHSCHNITTLICHEN Gewinns über die gesamten 6 Monate und müssen entweder sehen, wie Sie damit in Einzelmonaten klarkommen oder später sogar nachzahlen.
Und damit kommen wir zur abschließenden EKS, die NACH Ablauf dieser 6 Monate Bewilligung erstellt wird und die TATSÄCHLICHEN Zahlen enthält – samt aller Belege dafür. Jetzt wird rückwirkend geschaut: Haben Sie zuviel oder zu wenig Geld vom Amt bekommen? Und Sie bekommen etwas nacherstattet oder müssen nachzahlen, wenn Sie zuviel bekommen haben.
Daher sind realistische Angaben absolut in IHREM Sinne…